Das Bundesgericht in Lausanne
In der Schweiz weiss man schon länger - auf den Adel ist kein Verlass. Aber der Basler Historiker Georg Kreis nimmt ihm das nicht übel. Ob Georg Kreiss weiss, wie der Freiherr aus Franken an seine Adelstitel gekommen ist? Laut Blick soll Guttenberg auf über 20 Seiten auch bei dem weltberühmten Historiker Georg Kreis gestohlen haben. Blick am Abend: 28.3.11:
- Der Basler Hisioriker zum Fakt, dass Guttenberg auch ihn „bestohlen“ hat:
- Karl Theodor zu Guttenberg klaute auch bei einem Basler,...bei Georg Kreis.
„Ich habe keine persönliche Empörung dazu, in dem Sinne, dass mich Guttenberg als Privatmensch bestohlen hätte.“
Dieser Satz ist reiner Kreis, garantiert echt, nicht vom Ghostwriter, er hat keine persönliche Empörung dazu. Vielleicht hat er ja eine Empörung d a r ü b e r, dass ihn der Freiherr „bestohlen hat? Eine Empörung in dem Sinne, dass ihn einer bestohlen hätte, nein, das nicht, aber vielleicht in einem andern Sinne? Denn wozu Kreis empört ist, ja das ist die Frage. Wozu haben wir überhaupt einen Kreis, der für die Moslems beleidigt ist, die in der Schweiz immer rassistisch diskriminiert werden durch die direkte Demokratie und wie Juden verfolgt und vertrtireben werden, wozu!!! Kreis weiss auch, dass der Doktorvater von Guttenberg versagt hat, da er ihn zu stark geschont habe.
Man male sich aus, was geschähe, die Stimmbürger würden die Verlautbarungen des Prof. Kreis nicht zu stark schonen, sondern das ARG abschaffen... Ob Kreis etwas gedämmert istm, dass seine nicht allzu Texte keine Klage wert sind?
In einem andern Fall hat er sehr wohl geklagt, und zwar bis zum Bundesgericht. Es handelte sich zwar nicht um ein Plagiat, nur um ein Zitat:
http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat
- Art. 25 Zitate des Urheberrechtsgesetzes (URG) lautet:
- 1. Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
- 2. Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.
- Wenn es der Zitatzweck rechtfertigt, darf ein Zitat auch ein ganzes Werk (z. B. ein Gedicht) umfassen.[2] Dabei muss bei Sprachwerken ein inhaltlicher Bezug des zitierenden Textes auf das zitierte Werk bestehen.
- „Dieser inhaltliche Bezug bestimmt auch über den zulässigen Umfang des Zitats. Soweit er fehlt, lässt sich die Übernahme des zitierten Werkes in den zitierenden Text nicht durch das Zitatrecht rechtfertigen. Zweck und Umfang des Zitats sind derart aufeinander bezogen, dass das Zitat im Vergleich zum zitierenden Text keine selbständige Bedeutung oder sogar die Hauptbedeutung beanspruchen darf.“
- – Schweizerisches Bundesgericht[3]
- Von Bedeutung für die Auslegung dieser Vorschrift war ein Rechtsstreit zwischen dem Historiker Georg Kreis und der Zeitung Schweizerzeit. Die Schweizerzeit druckte am 26. Juli 2002 einen zuvor im Tages-Anzeiger erschienen Beitrag des Zürcher Politikers Christoph Mörgeli und die einige Tage nach dem Beitrag von Mörgeli gleichfalls im Tages-Anzeiger veröffentlichte Entgegnung von Kreis zusammen mit einem „abschließenden Kommentar“ des Publizisten Eduard Stäuble ab.[2][3] Für den Abdruck des Artikels von Georg Kreis hatte dieser keine Erlaubnis erteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage von Kreis am 9. September 2004 mit der Begründung ab, die Wiedergabe seines Artikels sei durch das Zitatrecht gemäß Art. 25 URG gerechtfertigt. Das Bundesgericht hingegen hieß mit Beschluss vom 22. Juni 2005 die Berufung von Georg Kreis gut und stellte fest, dass seine Urheberrechte mit der Publikation in der Schweizerzeit verletzt wurden. Neben einem Kasten der Redaktion rechtfertige auch der Text von Stäuble, in dem Bezug auf den Artikel von Kreis genommen wird, kein Zitat des vollständigen Artikels.
- „Im Unterschied zum Text der Redaktion im «Kasten» findet im Text von Eduard Stäuble zwar eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Artikels des Klägers statt. Die Bezugnahme beschränkt sich aber auf einzelne Teile des Artikels.“
- – Schweizerisches Bundesgericht[3]
- Das Bundesgericht hielt außerdem fest, „dass auch unter dem Aspekt der Meinungs- und Medienfreiheit keine Notwendigkeit bestand, den Artikel des Klägers wörtlich und in vollem Umfang abzudrucken.“[3] Es lehnte die Auffassung des Zürcher Obergerichts ab, welches eine Berechtigung zum vollständigen Abdruck aus der Medienfreiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit im Sinne der Art. 16 und 17 der Bundesverfassung ableitete:
- „Schliesslich ist die Auffassung des Obergerichts auch grundsätzlich abzulehnen, denn damit wird im Ergebnis eine Einschränkung der urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse vorgenommen, wie sie im URG nicht vorgesehen ist. Sie würde bedeuten, dass die am öffentlichen politischen Meinungskampf Beteiligten die Nutzung ihrer in diesem Rahmen verwendeten, urheberrechtlich geschützten Sprachwerke durch Dritte ohne weiteres dulden müssten. Eine solche Regelung, wie sie im deutschen und österreichischen Urheberrecht unter einschränkenden Voraussetzungen in Form einer gesetzlichen Lizenz vorgesehen ist, fehlt im schweizerischen Recht und kann nicht einfach durch ein Gericht unter Berufung auf die verfassungsmässigen Grundrechte der Meinungs- und Medienfreiheit eingeführt werden.“
- – Schweizerisches Bundesgericht[3]
Zitat Wiki Ende. Der Abdruck eines Kreistextes in der Schweizerzeit war dem obersten Nachtwächter der Schweiz also eine Klage wert. Er hielt seine Texte offenbar für soviel wert, dass sie durch einen Abdruck in der Schweizerzeit nur verunreinigt werden konnten. Mit so etwas wie der Schweizer Volkspartei will das Europa-Institut ja gar nicht in Berührung kommen. Aber ein Abdruck von original Kreis bei zu Guttenberg, das scheint schon etwas wert sein...
Oder wollte das Bundesgericht vielleicht sagen, ein Abdruck eines vollständigen Kreistextes für die lesende Öffentlichkeit sollte besser unterbleiben? Wollte das BG in Lausanne vielleicht die Leserschaft mit zuviel Kreis verschonen?